Treib- & Abgasprüfung nach DGUV Grundsatz 310-004

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß  Treibgasanlagen von Fahrzeugen wiederkehrend in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich geprüft werden. Gemäß DGUV Grundsatz 310-004 ist die regelmäßige Prüfung von Flüssiggasanlagen und Flüssig­gasverbrauchsanlagen entscheidend, um die Sicherheit der Anlagen und deren ordnungs­gemäße Funktion zu gewährleisten. Die Prüfung hat das Ziel, potenzielle Gefahren zu identifizierenvorbeugende Maßnahmen zu ergreifen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen.
Staplerwelt Diedrich

Jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen

Die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nach DGUV Grundsatz 310-004 ist entscheidend für die Sicherheit aller Personen, die mit der Flüssiggasanlage in Kontakt kommen. Bei Unsicherheiten oder festgestellten Mängeln sollte unverzüglich ein qualifizierter Fachmann hinzugezogen werden, um notwendige Reparaturen durchzuführen und die Sicherheit der Anlage zu gewährleisten.

Die DGUV Grundsatz 310-004 sieht bestimmte Prüfintervalle vor, die je nach Art und Größe der Anlage variieren können. Es ist wichtig, sich an die vorgegebenen Zeitabstände zu halten und regelmäßige Prüfungen sicherzustellen. Die Prüfintervalle sollten in Absprache festgelegt werden. Die Prüfungen sollten von qualifiziertem Personal durchgeführt werden, das über Kenntnisse in der Gasinstallationstechnik und den einschlägigen Vorschriften verfügt. Eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung sind unerlässlich, um eine ordnungsgemäße Prüfung sicherzustellen.

Prüfung nach BGV D34

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zusätzlich zu § 33 Ab.3 Treibgasanlagen von Fahrzeugen wiederkehrend in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf:

  • Dichtheit,
  • ordnungsgemäße Beschaffenheit,
  • Funktion   und
  • Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen


geprüft werden.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Schadstoffgehalt im Abgas wiederkehrend, mindestens jedoch halbjährlich, durch einen Sachkundigen geprüft und auf den erreichbaren niedrigsten Wert gebracht wird.

§ 33 Flüssiggasanlagen / Flüssiggasverbrauchsanlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch einen Sachkundigen wie folgt geprüft werden:

  • vor der ersten Inbetriebnahme die zusammengebaute Anlage auf ordnungsgemäße Installation und Aufstellung sowie Dichtheit,
  • nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
  • nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
  • nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr auf
    • ordnungsgemäße Beschaffenheit,
    • Dichtheit,
    • Funktion und
    • Aufstellung.


Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt. 

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt bei ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen, die aus nicht mehr als einem Druckgasbehälter mit nicht mehr als 33 kg Füllgewicht betrieben werden, die Prüfung durch eine vom Unternehmer beauftragte Person unter der Voraussetzung, daß die Verbrauchsanlage aus geprüften Einzelteilen zusammengebaut ist. 

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen wiederkehrend mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachkundigen auf

  • Dichtheit,
  • ordnungsgemäße Beschaffenheit,
  • Funktion
    und
  • Aufstellung


geprüft werden. Kürzere Prüffristen können erforderlich sein, wenn besondere Betriebsbedingungen vorliegen. Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt. 

(4) Abweichend von Absatz 3 Sätze 1 und 2 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsveränderlichen Verbrauchsanlagen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 4 in einer Prüfbescheinigung festgehalten werden, die bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Die Prüfbescheinigungen müssen den zur Einsicht Berechtigten jederzeit vorgelegt werden können. 

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